Stand 29.08.2026

Was steht mir bei meinem Pflegegrad zu?

Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und der neue gemeinsame Jahresbetrag — hier einmal zusammen ausgerechnet statt einzeln erklärt.

Die kurze Antwort für den häufigsten Fall — Pflegegrad 2, Versorgung zu Hause durch Angehörige: 347 € Pflegegeld im Monat, dazu 131 € Entlastungsbetrag monatlich und 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.

Wer stattdessen einen Pflegedienst kommen lässt, bekommt kein Pflegegeld, sondern Sachleistungen bis 796 € monatlich — und wer beides mischt, bekommt anteilig beides. Genau das rechnet das Formular unten aus.

Ihre Leistungen im Überblick

Rechnet live mit. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.

Die vollstationäre Pflege im Heim folgt anderen Regeln (§ 43 SGB XI) und ist hier bewusst noch nicht abgebildet.

Monatlich
Zusätzlich pro Kalenderjahr
Was dieser Rechner nicht ist. Er wendet die im Gesetz festgelegten Beträge auf Ihre Angaben an — mehr nicht. Ob ein Anspruch im Einzelfall tatsächlich besteht, entscheidet allein Ihre Pflegekasse. Diese Seite ersetzt keine Beratung durch einen Pflegestützpunkt, die Pflegekasse oder einen Rechtsbeistand.

Die Kombinationsleistung — der Teil, der selten ausgerechnet wird

Die meisten Übersichten stellen Pflegegeld und Sachleistung als Entweder-oder dar. Das Gesetz sieht ausdrücklich auch das Dazwischen vor. § 38 SGB XI formuliert es so:

„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld […]. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat."

Praktisch heißt das: Wer bei Pflegegrad 3 einen Pflegedienst nutzt, der 40 % des Sachleistungsbetrags verbraucht, bekommt 60 % des Pflegegeldes zusätzlich ausgezahlt — also 599 € × 0,60 = 359,40 €, obendrauf zu den Pflegedienstleistungen im Wert von 1.497 € × 0,40 = 598,80 €.

Die Falle bei der Kombination: An das gewählte Verhältnis ist man nach § 38 Satz 2 SGB XI sechs Monate gebunden. Wer den Pflegedienst also spontan deutlich ausweitet, kann das anteilige Pflegegeld nicht sofort neu festlegen lassen.

Alle Beträge nach Pflegegrad

Pflegegrad Pflegegeld
§ 37
Sachleistung
§ 36
Entlastungsbetrag
§ 45b
Jahresbetrag
§ 42a
Pflegegrad 1——131 €—
Pflegegrad 2347 €796 €131 €3.539 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €131 €3.539 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €131 €3.539 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €131 €3.539 €

Pflegegeld und Sachleistung sind Monatsbeträge, der Jahresbetrag nach § 42a gilt je Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 1 sehen §§ 36, 37 und 42a SGB XI keine Leistung vor — der Entlastungsbetrag dagegen schon.

Häufige Fragen

Bekommt man Pflegegeld und Entlastungsbetrag gleichzeitig?

Ja. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Er ist allerdings zweckgebunden: Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Nachweis für anerkannte Angebote erstattet — etwa Tagespflege, Kurzzeitpflege, einen ambulanten Dienst oder Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Was hat sich beim gemeinsamen Jahresbetrag geändert?

Bis Mitte 2025 hatten Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege getrennte Budgets, die man nur begrenzt gegenseitig aufstocken konnte. Seit dem 1. Juli 2025 gilt nach § 42a SGB XI ein gemeinsamer Gesamtleistungsbetrag von 3.539 € je Kalenderjahr, den man ab Pflegegrad 2 frei zwischen beiden Leistungen aufteilen darf.

Warum steht bei Pflegegrad 1 fast überall ein Strich?

Weil die §§ 36, 37 und 42a SGB XI ihre Leistungen ausdrücklich erst ab Pflegegrad 2 vorsehen. Pflegegrad 1 ist als niedrigschwellige Stufe angelegt; der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich nach § 45b SGB XI steht aber auch hier zu.

Sind die Beträge für 2026 aktuell?

Alle Zahlen auf dieser Seite stammen aus dem geltenden Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.08.2026 — nicht aus zweiter Hand. Die Fundstellen stehen unten. Ändert der Gesetzgeber die Sätze, ändert sich diese Seite erst, wenn sie nachgeprüft wurde.

Quellen

Von · Alle Beträge am gegen den Gesetzestext geprüft.